Der Fürstlichen Graffschaft Tirol Landsordnung. 1526.
Mit Kayserlicher Maiestat vnnd Fürstlicher durchleüchtigkait von Osterreich ec. Gnad vnd Freihaiten
[Landesordnung der Fürstlichen Grafschaft Tirol. Mit kaiserlicher Majestät und Fürstlicher Durchlaucht von Österreich etc. Gnade und Freiheiten [genehmigt und gedruckt]]
Druck von Silvan Otmar, Augsburg, 1526
Eine „Landesordnung“ ist eine frühneuzeitliche Rechtsquelle, die sich auf möglichst das ganze betreffende Territorium erstreckt und unter Beteiligung der Landstände, der politischen Vertreter von Geistlichkeit, Adel, Bürgertum und Bauern, entsteht. Die enthaltenen Regelungen sind auf eine längere Geltungsdauer ausgerichtet und umfassen die verschiedensten Bereiche von Zivil- und Strafrecht sowie der „guten Policey“, der Ordnung und Verwaltung des öffentlichen Lebens durch die Ständeordnung und christliche Wertevorstellungen.
Die Tiroler Landesordnung von 1526 ging auf die Initiative der Stände zurück. Sie sollte strittige und ungenügend behandelte Punkte im vor allem mündlich festgelegten Gewohnheitsrecht klären und damit Rechtssicherheit gewähren. Im Laufe der zwanzigjährigen Arbeiten an der Landesordnung wandelte Kaiser Maximilian I. aber nur einzelne Gesetzesvorschläge in anwendbare Einzelgesetze um.
Sein Nachfolger Kaiser Ferdinand I. war ein entschiedener Gegner der Landesordnung. Aufgrund der Bauernunruhen 1525/1526 unter Führung von Michael Gaismair ließ er jedoch die bisher gesammelten schriftlichen Unterlagen überarbeiten. Die vom Landtag unter Ausschluss der Geistlichkeit angenommene Landesordnung wurde 1526 gedruckt. Sie war keine umfassende Rechtsordnung, sondern regelte nur einzelne besonders umstrittene Punkte, wie etwa das Erbrecht und – eine Hauptursache der Bauernaufstände – die Grundherrschaft und damit verbundenen Abgaben. Die den geistlichen Stand betreffenden Verfügungen kamen der antiklerikalen Haltung des Bürger- und Bauernstandes entgegen. Sie wurden in einem separaten Dokument geregelt, dessen Verbreitung Kaiser Ferdinand I. außerhalb Tirols verbot.
Die italienischsprachigen Orte an der südlichen Grafschaftsgrenze (Riva, Rovereto, Pergine u. a.) hatten eigene, an das Trentiner Vorbild angelehnte Statuten.
Literatur
Josef PAUSER/Martin P. SCHENNACH (Hg.), Die Tiroler Landesordnungen von 1526, 1532 und 1573. Historische Einführung und Edition (Fontes Rerum Austriacarum. Österreichische Geschichtsquellen, Dritte Abteilung, Bd. 26), Wien/Köln/Weimar 2018, S. 17–18, S. 19–23.