Erlass, dass Scharfrichter verpflegt und transportiert werden müssen
Bozen, 1805
Das k.k. Kreisamt verpflichtet Amtspersonen, Wirte und Fuhrleute, den Scharfrichter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu transportieren, zu beherbergen und zu verpflegen.
In Tirol gab es einen Scharfrichter in Meran und ab 1497 einen in Hall. Sie waren zuständig für über 30 Hochgerichte mit dem Recht, Körperstrafen bis zu Todesurteilen zu verhängen. Ab 1795 reiste der Scharfrichter aus Wien an.
Der Scharfrichter, Freimann oder Henker vollstreckte Todesurteile und führte Folter und Körperstrafen aus. Grundvoraussetzung für den Beruf waren eine gute körperliche Verfassung, eine Lehrzeit und ein Meisterstück.
Die Entlohnung eines Meisters war genau festgelegt. 1752 erhielt der Scharfrichter von Meran u. a. für eine Hinrichtung 6 Gulden, für das Prangerstellen 1 Gulden, für das Begraben eines Selbstmörders 45 Gulden, als Leihgebühr für eine Daumenschraube 1 Gulden.
Zu den wichtigsten Nebentätigkeiten des Henkers gehörte die Heilkunde. Aufgrund seiner Kenntnisse der menschlichen Anatomie wurde ihm mehr Wissen zugetraut als dem Bader oder Arzt. Daneben verfügte er über Heilmittel, denen der Volksglauben bis ins 19. Jh. große Wirksamkeit zuschrieb: Blut, Fett und Körperteile von Hingerichteten.
Scharfrichter übten einen „unehrlichen“ Beruf aus – genauso wie Abdecker und Kanalreiniger – und standen damit außerhalb der Gesellschaft. Auch die Familie war davon betroffen: Kinder durften kein „ehrliches“ Handwerk lernen, die Einheirat in einen „ehrlichen“ Stand war unmöglich.
Literatur
Heinz MOSER, Die Scharfrichter von Tirol. Ein Beitrag zur Geschichte des Strafvollzuges in Tirol von 1497–1787, Innsbruck 1982, S. 32–35.