„Kundmachung. Das erneuerte Verbot des Schießens an Straßen und Wegen betreffend“
Innsbruck, 31. Oktober 1852
Die Kundmachung des k.k. Statthalters in Tirol und Vorarlberg verbot das Schießen in der Nähe von Straßen und Wegen.
Für die Scheibenschützen standen offizielle Schießstände zur Verfügung. Auch außerhalb derselben fanden offenbar nach Lust und Laune Schießübungen statt. Die Umgebung von Straßen und Wegen dürfte dabei wegen der Erreichbarkeit und des zumeist flachen, offenen Geländes beliebt gewesen sein. An diesen improvisierten Schießständen wurden wohl gerade unbeteiligte Passanten verletzt. Die Kundmachung legte daher fest, dass für Schießübungen außerhalb der Schießstände ausreichende Sicherheitsvorkehrungen und eine polizeiliche Bewilligung notwendig seien.