Weistum von Riffian

„Hernach üolgt der Gmain zü Rüffian Dorf Büech so Im 1589 [Jahr] Aüfgericht wurde“ Riffian, 1598

In einer Zeit, in der die Wenigsten lesen konnten, wurde das innerhalb einer Gemeinschaft geübte Gewohnheitsrecht mündlich überliefert. Die von Fall zu Fall notwendige Interpretation und Anwendung der Regeln, das „Weisen“ (zu „hinweisen“) war Aufgabe rechtskundiger Männer. Gelegentlich wurden diese Auslegungen auch niedergeschrieben, in einem sogenannten „Weistum“.

Das Riffianer Weistum legte unter anderem fest, dass – zur besseren und würdigeren Verehrung Gottes, und zur Abwendung von Naturkatastrophen – an jedem Samstag im Jahr um 14 bis 15 Uhr Feierabend zu machen sei, bei der Strafe von 12 Kreuzern.

Andere Vorschriften betrafen die Rechte und Aufgaben der Saltner, der Flurwächter, von den Formalitäten der Aufnahme über das Verhalten in den Gütern bis zur Entlassung nach der Ernte.

  • Material & Technik

    Handschrift auf Papier

  • Maße

    28,9 cm x 21,1 cm

  • LMST Inv.-Nr.

    700124

    Ankauf aus Privatbesitz, Meran, 1999